IST DER PREIS NOCH HEISS? DAS BEDEUTET DIE NEUE PREISANGABENVERORDNUNG

Seit Ende Mai ist es amtlich: Die neue Preisangabenverordnung – kurz PAngV – gilt und bringt jede Menge Neuerungen mit sich. Ab jetzt müssen Preise anders angegeben werden als bisher und mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden. So sollen sie für Konsument:innen in Zukunft einfacher zu verstehen oder auch zu vergleichen sein. Verbraucherschutz steht hier also ganz klar im Vordergrund.

Was das genau bedeutet und was Onlinehändler:innen nun beachten müssen,  erklären wir hier.

Die neue PAngV: So müssen Preise ab jetzt angezeigt werden

Bei Preisermäßigungen muss ab jetzt als „vorheriger Preis“ (Streichpreis) der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung ausgewiesen werden. Bei einer schrittweisen Preisreduzierung darf der Preis angegeben werden, der vor der ersten Preisreduzierung galt, auch wenn dieser länger als 30 Tage zurück liegt. Preise wie wild in die Höhe zu treiben, um sie dann als vermeintlich gesenkt anzugeben, funktioniert jetzt also nicht mehr.

Aber Achtung: Diese Neuerungen gelten nur für „Statt-Preise, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen. Werben Händler:innen mit Slogans, wie „Sale“ oder „Knallerpreis“, dürfen sie das noch immer tun, ohne die 30-Tage-alten Originalpreise angeben zu müssen.

Und wie sieht’s bei den UVPs, also den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aus? Nun, auch diese bleibt von der neuen Verordnung unberührt. Es muss nur klar erkennbar sein, dass es sich bei der Werbung nicht um eine Preisermäßigung, sondern um einen Preisvergleich handelt.

Auch neu: Grundpreise und Mengenangaben müssen klar erkennbar sein

Damit Konsument:innen einen leichteren Überblick erhalten und verschiedene Preise einfacher miteinander vergleichen können, müssen die Grundpreise ab jetzt „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. Der eigentliche Grundpreis muss auf den ersten Blick erkennbar, aber nicht mehr in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ dargestellt werden.

Daneben müssen auch die Mengeneinheiten bei Angabe des Grundpreises anders dargestellt werden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher Preise besser einschätzen können, dürfen ab jetzt nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angaben des Grundpreises angegeben werden. Und das gilt auch bei weniger Inhalt. Wiegt oder misst eine Ware weniger als 250 Gramm oder 250 Milliliter, muss der Grundpreis trotzdem in 1 Kilogramm oder 1 Liter angegeben werden.

Das müssen Onlinehändler:innen tun:

Erstmal natürlich checken, ob die Preisangaben mit den neuen Regelungen Konform gehen. Also, das Frontend so anpassen, dass auf den Produktdetailseiten die Grundpreise bei jedem Produkt deutlich wahrnehmbar in 1 Liter bzw. 1 Kilogramm angegeben sind.

Daneben müssen die Streichpreise im Shop-Backend oder ERP aus dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ersetzt werden.

Wenn das nicht der Fall sein sollte, müssen die Preise schnellstmöglich angepasst werden.

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MICHAEL GOHR

Y1 München

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