Ist der Preis noch heiß?
Die neue PAngV: So müssen Preise ab jetzt angezeigt werden
Bei Preisermäßigungen muss ab jetzt als „vorheriger Preis“ (Streichpreis) der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung ausgewiesen werden. Bei einer schrittweisen Preisreduzierung darf der Preis angegeben werden, der vor der ersten Preisreduzierung galt, auch wenn dieser länger als 30 Tage zurück liegt. Preise wie wild in die Höhe zu treiben, um sie dann als vermeintlich gesenkt anzugeben, funktioniert jetzt also nicht mehr.
Aber Achtung: Diese Neuerungen gelten nur für „Statt-Preise, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen. Werben Händler:innen mit Slogans, wie „Sale“ oder „Knallerpreis“, dürfen sie das noch immer tun, ohne die 30-Tage-alten Originalpreise angeben zu müssen.
Und wie sieht’s bei den UVPs, also den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aus? Nun, auch diese bleibt von der neuen Verordnung unberührt. Es muss nur klar erkennbar sein, dass es sich bei der Werbung nicht um eine Preisermäßigung, sondern um einen Preisvergleich handelt.
Auch neu: Grundpreise und Mengenangaben müssen klar erkennbar sein
Damit Konsument:innen einen leichteren Überblick erhalten und verschiedene Preise einfacher miteinander vergleichen können, müssen die Grundpreise ab jetzt „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. Der eigentliche Grundpreis muss auf den ersten Blick erkennbar, aber nicht mehr in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ dargestellt werden.
Daneben müssen auch die Mengeneinheiten bei Angabe des Grundpreises anders dargestellt werden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher Preise besser einschätzen können, dürfen ab jetzt nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angaben des Grundpreises angegeben werden. Und das gilt auch bei weniger Inhalt. Wiegt oder misst eine Ware weniger als 250 Gramm oder 250 Milliliter, muss der Grundpreis trotzdem in 1 Kilogramm oder 1 Liter angegeben werden.